RS Vwgh 1999/12/15 97/12/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §77a Abs1 idF 1968/126;
GehG 1956 §13a Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 2

Stammrechtssatz

Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120301.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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