RS Vwgh 1999/12/15 97/09/0102

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf Judikatur des EuGH - bereits wiederholt dargelegt hat (Hinweis E 1.Oktober 1997, 97/09/0131, und E 20.Mai 1998, 97/09/0009), verlangt die praktische Wirksamkeit des Art 7 Satz 1 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19.September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, dass sich die Familienzusammenführung während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. Daraus folgt, dass der Betroffene während des in Art 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 vorgesehenen Zeitraums tatsächlich eine Wohngemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer führt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090102.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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