RS Vwgh 1999/12/15 99/12/0296

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §7;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Die bloße Anwesenheit des Lehrers in einer leeren Klasse ohne Schüler, das Festhalten von deren Abwesenheit sowie das Warten im Klassenzimmer, um im Fall der Rückkehr der Schüler den Unterricht sofort aufnehmen zu können, stellt dem Inhalt nach keine tatsächliche Unterrichtserteilung im Sinn des § 61 Abs 1 GehG dar. Dass die Anwesenheit des Lehrers in jener Klasse, in der er an sich Unterricht zu erteilen gehabt hätte, auf einen Dienstauftrag (Weisung) seines Direktors zurückgeht, ändert nichts an dieser unter dem Gesichtspunkt des § 61 Abs 1 GehG vorgenommenen Beurteilung seiner TÄTIGKEIT während dieser Zeit. An diesem Ergebnis ändert auch die Prüfung der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation (Entfall der Unterrichtserteilung auf Grund eines Schülerstreiks) am Maßstab des § 61 Abs 4 und 5 GehG nichts. Es trifft im Ergebnis zu, dass diese Fallkonstellation in den abschließenden Regelungen (Abs 4 und 5) keine ausdrückliche Regelung gefunden haben. Der Beschwerdefall weist aber auch keine hinreichende inhaltliche Verwandtschaft zu den Regelungsgedanken auf, die für die Ausnahmebestimmungen in den obgenannten beiden Absätzen von Bedeutung sind; es kann die abschließende Klärung der Frage auf sich beruhen, ob angesichts der Regelungsdichte des GehG in diesem Bereich überhaupt eine Regelungslücke vorliegt, die in analoger Anwendung der in Abs 4 und 5 des § 61 GehG zum Ausdruck kommenden Regelungsziele zu schließen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120296.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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