RS Vwgh 1999/12/15 99/03/0323

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein Lenker ist so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann. (Hinweis E 24.2.1993, 91/03/0343).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030323.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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