RS Vwgh 1999/12/15 97/09/0234

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs2 litm;
AuslBG §1 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Für Familienangehörige iSd Art 7 Assozrat Beschluss 1/80 besteht keine altersmäßige Begrenzung mit 21 Jahren (Hinweis E 27.10.1999, 97/09/0012). § 1 Abs 2 lit m AuslBG, wonach es sich bei einer Person, die das 21.Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr um ein Kind handelt, regelt einen Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des AuslBG und vermag die Voraussetzungen des Art 7 Assozrat Beschluss 1/80 inhaltlich nicht zu ändern, ist die letztgenannte Bestimmung doch unmittelbar anwendbar und räumt dem Betroffenen subjektive Rechte ein (Hinweis E 29.9.1998, 97/09/0255).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090234.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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