RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0195

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DP/Stmk 1974 §117;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH in stRsp (vgl zu den wegen ihrer wesentlichen Inhaltsgleichheit maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 etwa das E 9. September 1997, 95/09/0243, und zum LDG 1984 etwa das E 29. August 1996, 94/09/0230, 0244, sowie die B 1.Juli 1998, 97/09/0189, und 97/09/0095, 0110) dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet werde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass nicht auch weniger im Verhandlungsbeschluss enthalten sein kann, als (noch) im Einleitungsbeschluss Gegenstand des erhobenen Vorwurfs war, ist doch zumindest denkbar, dass sich Verdachtsmomente, die einen Einleitungsbeschluss noch rechtfertigten, sich durch zwischenzeitige Erhebungen als unbegründet erwiesen und daher fallen gelassen wurden. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit kann in dem Umstand daher nicht gesehen werden, dass dem Beschuldigten im Verhandlungsbeschluss weniger zum Vorwurf gemacht wurde, als dies im Einleitungsbeschluss noch der Fall war.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090195.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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