RS Vwgh 1999/12/15 97/13/0188

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GmbHG §35;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0189

Rechtssatz

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der abgabepflichtigen GmbH nach § 8 Abs 1 KStG 1966, die beim Geschäftsführer und Gesellschafter zur Vorschreibung von Kapitalertragsteuer führt, wäre nur dann zulässig, wenn hinsichtlich der von diesem an sich genommenen Sparbücher eine mit der subjektiven Absicht der Vorteilsgewährung von der Gesellschaft an den Geschäftsführer und Gesellschafter erfolgte Zuwendung erfolgt wäre. Wenn die Abgabepflichtige betont, die Entnahme der Sparbücher sei von den anderen Gesellschaftern (der Generalversammlung) der Abgabepflichtigen "weder vor noch nach der Entnahme weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt" worden, vielmehr habe der Geschäftsführer unter Missbrauch seiner Verfügungsmacht die Sparbücher widerrechtlich an sich genommen (es sei auch zu keinem "Klagsverzicht" gekommen), ist festzuhalten, dass eine im Innenverhältnis die Gesellschaft schädigende Handlung eines Minderheitsgesellschafters, auch wenn dieser dabei in Ausnützung seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Gesellschaft handelt, für sich allein noch keine Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigt (Hinweis E 27.5.1999, 96/15/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130188.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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