RS Vwgh 1999/12/15 99/12/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs4 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1997/I/138;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/08 92/12/0010 2 VwSlg 14356 A/1995 (hier betreffend die Frage, ob ein Lehrer für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen hat)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983; 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120296.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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