RS Vwgh 1999/12/15 97/12/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Index

56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ArbVG §117;
GehG 1956 §16;
Organisationsprivatisierung Wasserstraßendirektion 1992 §16 Abs1;
Organisationsprivatisierung Wasserstraßendirektion 1992 §16 Abs6;

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Fortzahlung des Überstundenentgeltes gründet sich auf § 117 ArbVG. Dies ergibt sich eindeutig aus § 16 Abs 6 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer ÖSTERREICHISCHE DONAU-BETRIEBS-AKTIENGESELLSCHAFT, in welchem eine Sonderstellung für Beamte des Bundes, welche auf die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, insoweit normiert wird, als für diese ausdrücklich das ArbVG gilt. Davon ausgehend folgt weiters, dass der Anspruch des Beschwerdeführers als freigestellter Betriebsrat auf Fortzahlung der Überstundenvergütung nicht bloß auf Grundlage des § 16 GehG zu beurteilen ist, sondern hiefür - so wie bei Personalvertretern nach dem Personalvertretungsgesetz § 25 Abs 4 PVG (vgl E des VwGH vom 29. Juni 1988, 87/09/0237, VwSlg. 12747 A/1988) - die Fortzahlungsregelung des § 117 Abs 3 ArbVG maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120229.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten