RS Vwgh 1999/12/15 97/12/0301

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DGO Graz 1957 §77a Abs1 idF 1968/126;
GehG 1956 §13a Abs1 impl;

Rechtssatz

Nach § 77a Abs 1 DGO Graz in der Fassung LGBl Nr 126/1968 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem § 13a Abs 1 GehG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur heranziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120301.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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