RS Vwgh 1999/12/15 98/09/0163

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
DienstrechtsG Krnt 1994 §107;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht im Allgemeinen mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist und dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Bescheides dennoch möglich ist (vgl die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2te Auflage, Seite 1050 f zitierte Judikatur). Letzteres ist hier der Fall.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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