RS Vfgh 2000/3/15 B311/00 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art9a
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung

Rechtssatz

In Anbetracht der Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrundeliegenden Prinzip, daß dieser Dienst unter anderem hinsichtlich "der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Zivildienstgesetz aus 1975, 603 BlgNR 13. GP, Seite 14), auch nach den 1994 eingetretenen Änderungen der Rechtslage kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art9a B-VG eröffnete Möglichkeit faktisch weder vereitelt noch erschwert.

Entscheidungstexte

  • B 311/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2000 B 311/00 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B311.2000

Dokumentnummer

JFR_09999685_00B00311_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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