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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
StGdBG OÖ 1956 §79 Abs3;Rechtssatz
Hob die Disziplinaroberkommission das Disziplinarerkenntnis in Entsprechung des Berufungsantrages des Beschuldigten zur Gänze - unter Zurückverweisung des Verfahrens an die Disziplinarkommission - auf, so vermag die Tatsache, dass auch die von der Disziplinaranwältin erhobene Berufung zur Aufhebung führte, keine Beschwerde zu begründen, auch wenn in dem durch die Behörde erster Instanz fortzusetzenden Verfahren bzw in dem von ihr dann zu fällenden Disziplinarerkenntnis auch jene Fakten Gegenstand der Berufungsverhandlung und des Disziplinarerkenntnisses zu sein haben werden, die Gegenstand der Anfechtung durch die Disziplinaranwältin gewesen sind. Bei der Vorgangsweise nach § 97 Abs 2 OÖ StGdBG kommt das Verbot der reformatio in peius des § 97 Abs 1 zweiter Satz OÖ StGdBG nicht zur Anwendung; vielmehr ist die sodann mit einer neuen Entscheidung beauftragte Behörde erster Instanz in ihrer Entscheidung nach jeder Richtung frei. Eine reformatio in peius könnte erst mit Rechtsmitteln gegen das sodann auf Grund des ergänzten Verfahrens gefällte erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis (im zweiten Rechtsgang) bekämpft werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090198.X01Im RIS seit
02.07.2001