RS Vwgh 1999/12/15 99/09/0078

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Aufenthalt von jungen, nur mit Slip und BH im Wesentlichen mittellosen Ausländerinnen, die in einem Hinterzimmer der Bar ihre Privatkleidung in einem Spind aufbewahrten, erfüllt den Tatbestand des § 28 Abs 7 AuslBG. Denn es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solchen Ausländerinnen in der geschilderten Weise eine Bar und deren Hinterzimmer allgemein zugänglich wäre (hier: Hiebei spielt es keine entscheidende Rolle, dass einzelne Punkte von einzelnen Ausländerinnen bestritten wurden. Denn die Aussage der einen Ausländerin wird in ihrem bestreitenden Teil durch die Aussage einer anderen Ausländerin, mit der erstere gemeinsam auf Grund eines in einer slowakischen Zeitung erschienenen Inserates zur Arbeitsaufnahme im Betrieb des Arbeitgebers erschienen sein will, überwogen, welche ausdrücklich die Beschäftigung als Animierdame im gegenständlichen Lokal gegen Entlohnung angegeben hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090078.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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