RS Vwgh 1999/12/16 98/07/0064

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §13 Abs2;

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu § 13, Seite 53). Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070064.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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