RS Vwgh 1999/12/16 99/16/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/24 90/16/0083 2

Stammrechtssatz

Bei einem Räumungsvergleich kommt dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges des Beklagten für die allein wesentliche Frage der Bewertung der durch Vergleich vereinbarten Leistung

rechtliche Bedeutung nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160387.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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