RS Vwgh 1999/12/16 96/15/0104

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/16 98/13/0203 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die AbgBeh davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die AbgBeh hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150104.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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