RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0134

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei einer Betriebsverpachtung ist von der Aufgabe eines Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (Hinweis E 11.3.1981, 13/0528/80; E 11.11.1987, 86/13/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150134.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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