RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0134

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2 impl;
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 91/14/0222 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Besteuerung des Aufgabegewinns hat zeitpunktbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits soweit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (Hinweis E 20.10.1993, 91/13/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150134.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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