RS Vwgh 1999/12/16 98/16/0088

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §7;
ZPO §168;
ZPO §169;
ZPO §233;

Rechtssatz

Dem Umstand, dass gleichzeitig im Verfahren über die Widerklage des Beklagten im Zivilverfahren ewiges Ruhen vereinbart wurde, kommt für die Zahlungspflicht des in diesem Verfahren als Kläger auftretenden Abgabepflichtigen nach dem GGG keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160088.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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