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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdrechts betreffend Jagd- und Wildschäden mangels Legitimation; zumutbarer Verwaltungsrechtsweg gegebenSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer (Wald-)Grundstücke, die zu einem im Bezirk Krems/Donau gelegenen Genossenschaftsjagdgebiet gehören.römisch eins. 1. Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer (Wald-)Grundstücke, die zu einem im Bezirk Krems/Donau gelegenen Genossenschaftsjagdgebiet gehören.
Mit einem gemeinsamen, beim Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 2005 eingelangten Schriftsatz begehren sie - gestützt auf Art139 und Art140 B-VG -, näher bezeichnete Teile der §§50 und 54 der Niederösterreichischen Jagdverordnung "idgF" sowie in §106 Abs5 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes "idgF" die Wortfolge "die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen" als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
2. §106 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): 2. §106 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt 6500, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§106
Schadensermittlung
Die §§50 und 54 der - auf das Niederösterreichische Jagdgesetz 1974 gestützten - Niederösterreichischen Jagdverordnung (NÖ JVO), LGBl. 6500/1, lauten samt Überschriften wie folgt (die primär angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
"§50
Schadensarten
vorliegen.
sind.
...
§54
Schadensbewertung
Fichte: 1,0
Lärche, Kiefer, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche, Erle,
Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5
Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel, Elsbeere,
Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0
Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.
3. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung; darin beantragt sie, beide Anträge zurück-, in eventu abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art140 und 139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz (die Verordnung) ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz (die Verordnung) in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit (ihrer Gesetzwidrigkeit) - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz bzw. 139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz (die Verordnung) in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit (ihrer Gesetzwidrigkeit) - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz bzw. 139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Diese Anfechtungsbefugnis kommt aber nicht jedem Normadressaten zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz (die Verordnung) selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Norm selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Gebote steht (s. zB VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).
2. Im vorliegenden Fall wäre es den Einschreitern möglich, nach vorangegangenem Vergleichsversuch eine Entscheidung der nach dem Schadensort zuständigen Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu erwirken (vgl. insbesondere §110 NÖ JG); dagegen räumt das Gesetz einen Rechtszug an die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingerichtete Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ein (vgl. §120 Abs2 NÖ JG). Bescheide dieser Behörde können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden; im Zuge eines solchen Beschwerdeverfahrens hätten die Antragsteller Gelegenheit, ihre Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der die Ermittlung des Jagd- und Wildschadens regelnden Vorschriften vorzubringen. 2. Im vorliegenden Fall wäre es den Einschreitern möglich, nach vorangegangenem Vergleichsversuch eine Entscheidung der nach dem Schadensort zuständigen Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu erwirken vergleiche insbesondere §110 NÖ JG); dagegen räumt das Gesetz einen Rechtszug an die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingerichtete Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ein vergleiche §120 Abs2 NÖ JG). Bescheide dieser Behörde können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden; im Zuge eines solchen Beschwerdeverfahrens hätten die Antragsteller Gelegenheit, ihre Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der die Ermittlung des Jagd- und Wildschadens regelnden Vorschriften vorzubringen.
Soweit die Antragsteller diesen Verfahrensweg als nicht zumutbar erachten, weil sie "[a]uch bei Einhaltung [dieses] Verfahrens ... wesentlicher Teile [ihrer] Ersatzansprüche verlustig [gingen]", ist ihnen entgegenzuhalten, dass es für die Frage der Zumutbarkeit ohne Belang ist, ob das Beschreiten des Verwaltungs- oder Rechtsweges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der gegebenen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl. zB VfSlg. 15.524/1999 mwN). Soweit die Antragsteller diesen Verfahrensweg als nicht zumutbar erachten, weil sie "[a]uch bei Einhaltung [dieses] Verfahrens ... wesentlicher Teile [ihrer] Ersatzansprüche verlustig [gingen]", ist ihnen entgegenzuhalten, dass es für die Frage der Zumutbarkeit ohne Belang ist, ob das Beschreiten des Verwaltungs- oder Rechtsweges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der gegebenen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche zB VfSlg. 15.524/1999 mwN).
Da den Einschreitern somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, waren ihre Anträge - schon aus diesem Grund - mangels Legitimation zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G24.2005Dokumentnummer
JFT_09949393_05G00024_00