RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0051

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224;
BAO §238;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung gem § 80 Abs 1 BAO trifft die Vertreter in jenem Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevante Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen. Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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