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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224;Rechtssatz
Die Verpflichtung gem § 80 Abs 1 BAO trifft die Vertreter in jenem Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevante Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen. Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150051.X01Im RIS seit
20.11.2000