RS Vfgh 2000/3/15 V88/99

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
BausperreV der Stadtgemeinde Freistadt vom 26.06.95
Oö BauO 1994 §45 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer BausperreV mangels einer gemäß Oö BauO 1994 gebotenen inhaltlichen Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Freistadt vom 26.06.95 war, soweit damit eine Bausperre für das Grundstück Nr 624, KG Freistadt, verhängt wurde, gesetzwidrig.

Der Gemeinderat hat die gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 gebotene Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung in ihren Grundzügen, jedenfalls als Bestandteil der kundgemachten Verordnung, (wie dies vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur gefordert wird, vgl VfSlg 7287/1974, 9910/1983, 10953/1986 ua) unterlassen. Der in §2 der Verordnung enthaltene Hinweis, dass im Bereich der Bausperre die bebaubaren Flächen sowie die Abstände zu den Nachbargrundgrenzen in Form eines überarbeiteten Bebauungsplanes festgehalten werden, stellt keine inhaltliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung dar.Der Gemeinderat hat die gemäß §45 Abs1 Oö BauO 1994 gebotene Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung in ihren Grundzügen, jedenfalls als Bestandteil der kundgemachten Verordnung, (wie dies vom Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur gefordert wird, vergleiche VfSlg 7287/1974, 9910/1983, 10953/1986 ua) unterlassen. Der in §2 der Verordnung enthaltene Hinweis, dass im Bereich der Bausperre die bebaubaren Flächen sowie die Abstände zu den Nachbargrundgrenzen in Form eines überarbeiteten Bebauungsplanes festgehalten werden, stellt keine inhaltliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung dar.

(Anlaßfall: B2000/97, E v 15.03.00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bausperre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V88.1999

Dokumentnummer

JFR_09999685_99V00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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