RS Vfgh 2000/3/16 B1297/99 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8225 Garagen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr GaragenG §41 Abs1
Wr GaragenG §36a Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Annahme der Haftung von Wohnungseigentümern für eine Ausgleichsabgabe wegen Nichterfüllung der Stellplatzverpflichtung für neu zu errichtende, mit dem Wohnungseigentum der Beschwerdeführer in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Wohnungen

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer im Bezug auf andere, bereits im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentumsobjekte, mit denen auch eine Stellplatzverpflichtung verbunden war. Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Wohnungseigentum der Beschwerdeführer und den neu zu errichtenden Wohnungen, an denen - wie anzunehmen ist - Wohnungseigentum und damit ein ausschließliches Nutzungsrecht begründet werden soll. Die Errichtung neuer Wohnungen im Dachgeschoss und im Erdgeschoss betrifft auch nicht die gemeinschaftliche Sache selbst.

Auch die Einflussmöglichkeiten des Wohnungseigentümers im Bauverfahren vermögen seine Haftung für die Stellplatzausgleichsabgabe nicht zu rechtfertigen.

Die Bestimmung des §41 Abs1 Wr GaragenG ist in Zusammenschau mit der Bestimmung des §36a Abs1 Wr GaragenG und der Judikatur des VfGH zum Sachlichkeitsgebot im Falle der Haftbarmachung für Abgaben- oder Steuerschulden so auszulegen, dass der Grundeigentümer bzw. die Grundmiteigentümer zwar prinzipiell für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand haften. Mangels sachlichen Zusammenhangs und bedingt durch die Wohnung als Anknüpfungspunkt für eine Stellplatzverpflichtung haftet jedoch nicht der Wohnungseigentümer für eine Stellplatzverpflichtung, die nicht an eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung anknüpft.

Entscheidungstexte

  • B 1297/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.03.2000 B 1297/99 ua

Schlagworte

Baurecht, Garagen, Haftung, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1297.1999

Dokumentnummer

JFR_09999684_99B01297_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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