RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0045

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
WGG 1979 §7 Abs3 Z2;

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 Z 2 WGG, wonach die Errichtung von Geschäftsräumen in einem bestimmten Bezug zu der Errichtung von Wohnungen stehen muss, gilt nicht auch für die Verwaltung von Räumlichkeiten (Hinweis E 27.8.1998, 93/13/0037). Es genügt vielmehr, dass die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150045.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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