RS Vwgh 1999/12/16 97/07/0143

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §1;
AVG §56;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;

Rechtssatz

Dass die Satzungen der Agrargemeinschaft für den Erwerb auch walzender Anteile an ihr von Todes wegen eine agrarbehördliche Bewilligungspflicht vorsehen, eröffnet demjenigen, der solche Anteile nach den Regeln des Zivilrechtes von Todes wegen erworben hat, die Möglichkeit zur Antragstellung, den nach den Satzungen bewilligungspflichtigen Erwerb in dementsprechend sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 8 Vlbg FlVfLG 1979 agrarbehördlich zu genehmigen. Die im vorliegenden Fall von den Agrarbehörden auf dem Feststellungswege entschiedene Frage ist somit in einem auf Antrag des Erwerbers durchzuführenden Bewilligungsverfahren zu entscheiden, was einer Entscheidung durch Feststellungsbescheid schon aus diesem Grund entgegensteht. Zur Erlassung eines auf § 35 Abs 1 Vlbg FlVfLG 1979 gestützten Feststellungsbescheides bestand demnach kein rechtlicher Grund (hier Feststellung, dass die Übernahme der Weiderechte durch den Erben den Satzungsbestimmungen nicht entspreche).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070143.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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