RS Vwgh 1999/12/16 99/16/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1999
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

HGB §161;
KVG 1934 §4 Abs2 Z1;
KVG 1934 §5;
UmgrStG 1991 §12 Abs2 Z2;
UmgrStG 1991 §23;
UmgrStG 1991 §26 Abs3;

Rechtssatz

Wegen der durch § 4 Abs 2 Z 1 KVG angeordneten Behandlung einer KG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft zählt, als Kapitalgesellschaft, ist eine KG, der zunächst keine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin angehört hat (und die solange auch steuerlich als eine reine Personengesellschaft anzusehen ist) ab dem Beitritt einer Kapitalgesellschaft als Komplementär im Anwendungsbereich des KVG nicht mehr wie bisher als Personengesellschaft anzusehen, sondern eben als Kapitalgesellschaft und somit als neue Gesellschaft zu betrachten. Gesellschaftsrechtlich und ertragssteuerrechtlich ist diese "neue" Gesellschaft allerdings kraft ihrer Organisationsform als Kommanditgesellschaft und damit als Personenhandelsgesellschaft weiterhin eine Mitunternehmerschaft und stellen daher auch die Beteiligungen der Kommanditisten an einer solchen Gesellschaft (ungeachtet ihrer Qualifikation als Gesellschaftsrechte iSd § 5 KVG) weiterhin Mitunternehmeranteile dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160205.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten