RS Vwgh 1999/12/16 98/07/0064

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;

Rechtssatz

Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gem § 13 Abs 2 WRG soll ein insoweit undeutlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid ausgelegt und konkretisiert werden. Ein im Grunde des § 13 Abs 2 WRG erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Einheit. Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheides, mit welchem ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung iSd § 13 Abs 2 WRG ausgelegt wird, nur diejenige Beh zuständig sein, die auch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070064.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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