RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0045

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art7;
KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;
WGG 1979 §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Ansicht, bei der Anwendung des § 7 Abs 2 WGG spiele die im Abs 3 Z 2 dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung eine Rolle, findet im Gesetz keine Deckung. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, eine nur für ein "Nebengeschäft" iSd § 7 Abs 3 WGG aufgenommene Bedingung auf ein "Hauptgeschäft" iSd § 7 Abs 2 legcit zu übertragen; dies umsoweniger, als die Unterschiede im Tatsächlichen dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung wegen des auch ihn bindenden Sachlichkeitsgebotes nicht zur Pflicht machen (Hinweis E 24.4.1996, 92/13/0294; E 3.11.1994, 92/15/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150045.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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