RS Vwgh 1999/12/16 99/07/0142

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/22 93/07/0054 3(hier nur der erste Satz; Bgld FlVfLG 1970 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Das Zusammenlegungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich der Förderung einzelner Eigentümer. (Bringt der Bf wie hier vor, daß er für seinen Besitz eines Zusammenlegungsverfahrens nicht bedürfe und sich mehr Nachteile als Vorteile erwarte, tut er somit keine Gesetzwidrigkeit der dennoch eingeleiteten Zusammenlegung dar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070142.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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