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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/07/0143Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/22 93/07/0054 3(hier nur der erste Satz; Bgld FlVfLG 1970 anzuwenden)Stammrechtssatz
Das Zusammenlegungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich der Förderung einzelner Eigentümer. (Bringt der Bf wie hier vor, daß er für seinen Besitz eines Zusammenlegungsverfahrens nicht bedürfe und sich mehr Nachteile als Vorteile erwarte, tut er somit keine Gesetzwidrigkeit der dennoch eingeleiteten Zusammenlegung dar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070142.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011