RS Vwgh 1999/12/16 98/07/0171

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z1;
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z3;
AWG Wr 1994 §4 Abs9 Z4;
AWG Wr 1994 §47 Abs1 Z3;
AWG Wr 1994 §6 Abs6;

Rechtssatz

Gem § 6 Abs 6 Wr AWG 1994 ist nur derjenige meldepflichtig, der Abfälle sammelt oder behandelt. Kommen aber alle Abfallsammler und Abfallbehandler ihrer Meldepflicht nach, ist die Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gem § 6 Abs 6 Wr AWG 1994 ausreichend erfasst. Wenn nun jemand Abfall nur zwischenlagert, entsteht schon deshalb keine Erfassungslücke, weil vor der Zwischenlagerung ein "Sammeln" dieses Abfalles durch einen Abfallsammler erfolgt. Das Wr AWG 1994 kennt den Begriff "Zwischenlagern" (§ 4 Abs 9 Z 3), welcher von den Begriffen "Sammeln" und "Behandeln" verschieden ist. Die Zwischenlagerung unterliegt aber nicht der Meldepflicht und Vorlagepflicht gem § 6 Wr AWG 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070171.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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