RS Vwgh 1999/12/16 99/07/0103

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1994/08/30 94/05/0067 1

Stammrechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070103.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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