RS Vwgh 1999/12/17 99/02/0342

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs3;
FrG 1997 §61 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0343 E 17. Dezember 1999 99/02/0344 E 17. Dezember 1999 99/02/0375 E 24. Februar 2000

Rechtssatz

Die Schubhaftbehörden (und damit auch der mit Schubhaftbeschwerde angerufene Unabhängige Verwaltungssenat) haben keine Kompetenz, über die Zulässigkeit der Zurückschiebung eines Fremden nach Stellung eines Asylantrages durch diesen zu entscheiden. Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates war es im gegebenen Zusammenhang nur zu beurteilen, ob die Gründe für die Verhängung der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung der (möglichen) Zurückschiebung vorlagen oder nicht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in diesem Zusammenhang auf die illegale Einreise des Fremden, auf das Fehlen von Reisedokumenten, von Unterkunft und Unterhaltsmitteln verwiesen; dass diese Umstände geeignet sind, die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen, bestreitet auch der Fremde grundsätzlich nicht. Er bringt nur - neben einer nicht näher ausgeführten Kritik an der "floskelhaften" Begründung - vor, gegen die Verhängung der Schubhaft spreche, dass der Fremde in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und eine Weiterreise vor Entscheidung über diesen Asylantrag für den Fremden keinerlei positive Konsequenzen habe. Damit widerlegt er aber nicht die Annahme des Unabhängigen Verwaltungssenates, es bestünde die Gefahr, dass sich der Fremde im Falle seiner Freilassung einem behördlichen Zugriff entziehen würde, weil sich diese Annahme auch auf den Fall der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020342.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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