RS Vwgh 1999/12/17 98/02/0078

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol

Norm

GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z1;
GVG Tir 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück ist auch dann weiterhin als solches zu qualifizieren, wenn es bereits über längere Zeit nicht bewirtschaftet wurde (Hinweis E 24.5.1989, 88/02/0084, VwSlg 12932 A/1989 sowie VfGH E 24.6.1975, VfSlg 7580/1975). Auch landwirtschaftliche Wohngebäude oder Wirtschaftsgebäude verlieren diese Eigenschaft nicht durch Leerstehenlassen. Dies umso weniger, wenn es sich um in einen geschlossenen Hof integrierte Gebäude handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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