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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück ist auch dann weiterhin als solches zu qualifizieren, wenn es bereits über längere Zeit nicht bewirtschaftet wurde (Hinweis E 24.5.1989, 88/02/0084, VwSlg 12932 A/1989 sowie VfGH E 24.6.1975, VfSlg 7580/1975). Auch landwirtschaftliche Wohngebäude oder Wirtschaftsgebäude verlieren diese Eigenschaft nicht durch Leerstehenlassen. Dies umso weniger, wenn es sich um in einen geschlossenen Hof integrierte Gebäude handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011