RS Vwgh 1999/12/17 99/02/0342

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs3;
FrG 1997 §61 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/02/0343 E 17. Dezember 1999 99/02/0344 E 17. Dezember 1999 99/02/0375 E 24. Februar 2000

Rechtssatz

Eine Zurückschiebung kann grundsätzlich auch bei Fremden erfolgen, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald dieser rechtskräftig abgewiesen wurde. Zur Sicherung einer Zurückschiebung ist jedoch die Verhängung einer Schubhaft gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 zulässig, wobei der Gesetzgeber keine Einschränkung dahin trifft, dass etwa für Asylwerber, deren Antrag abgewiesen wurde, eine Ausnahme besteht. Ein Hinweis auf eine insoweit überschießende Formulierung des Gesetzgebers lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Auch der Gesetzeszweck spricht im hier gegebenen Zusammenhang nicht notwendig für die Vornahme einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Asylwerber zur Sicherung ihrer Zurückschiebung in Schubhaft genommen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020342.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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