RS Vwgh 1999/12/17 99/02/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litg;
AlVG 1977 §16 Abs3;
AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §23 Abs2 Z1;
AlVG 1977 §38;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Zwar haben gemäß § 23 Abs 2 Z 1 AlVG in Fällen der vorschussweisen Gewährung von Notstandshilfe bei Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe wohl die Fragen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft ausser Betracht zu bleiben, die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen müssen aber gegeben sein. Daraus ist abzuleiten, dass die Bestimmungen über das Ruhen eines Anspruches auf Notstandshilfe während eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG auch in Fällen der vorschussweisen Gewährung derselben anzuwenden sind. Weder der Hinweis auf eine "ausgeblutete Finanzlage", derentwegen die Zahnbehandlung nicht im Inland, sondern in Ungarn habe durchgeführt werden müssen, noch die Behauptung, es könnten wegen der Zahnbehandlung in Ungarn Pensionsvorschussleistungen nicht entzogen werden, sind geeignet, das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen gem § 16 Abs 3 AlVG - solche wären zwingende FAMILIÄRE Gründe - darzutun. Der VwGH kann - ebenso wie der VfGH auf Grund seines Ablehnungsbeschlusses - keine Verfassungswidrigkeit der in Betracht kommenden Bestimmungen erkennen, weil der Gesetzgeber den von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020273.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten