RS Vwgh 1999/12/17 98/02/0078

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 litd;
GVG Tir 1994 §23 Abs1;
GVG Tir 1994 §4 Abs1 litd;
VStG §22;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Unterlassung der Anzeige eines Pachtvertrages an die Grundverkehrsbehörde handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst im Zeitpunkt endet, in dem dem gesetzlichen Gebot zur Anzeige nachgekommen und somit das strafbare Verhalten beendet wird. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020078.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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