RS Vwgh 1999/12/17 96/02/0477

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Veröffentlicht am 17.12.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements erhebliches wirtschaftliches Interesse gemäß § 45 Abs 1 StVO obliegt dem ASt; dies bedeutet, dass es ungeachtet dessen, dass die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des ASt ist, darzulegen, ob und in welchem Umfang ihm ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Soforteinsätze und Störfalleinsätze mangels rechtzeitiger Verfügbarkeit des Fahrzeuges ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (Hinweis E 4.4.1994, 93/02/0202). Es bedarf somit eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens - wozu der ASt spätestens im Berufungsverfahren Gelegenheit hat - über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat, um das nach dem Gesetz erforderliche erhebliche wirtschaftliche Interesse darzutun. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des ASt, er habe einen deutlichen Umsatzrückgang feststellen müssen, reichen hiezu nicht aus (Hinweis E 4.4.1994, 93/02/0202; hier: Vertrieb von gefahrenmeldetechnischen Produkten, Hardware und Software).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996020477.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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