RS Vwgh 1999/12/20 99/10/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §28 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis EBzRV 1188 Blg NR XVII.GP, 25) handelt es sich beim Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 DSt 1990 um eine schlichte Verfahrensanordnung. Der Gesetzgeber hat es nicht in der Hand, die Rechtssatzform des Bescheides dort auszuschließen, wo in Rechte des Einzelnen eingegriffen wird. Würde der Einleitungsbeschluss einen solchen Eingriff in Rechte bewirken, dann müsste er entgegen den Materialien verfassungskonform als Bescheid gedeutet werden. Einen Eingriff in Rechte des Disziplinarbeschuldigten bewirkt der Einleitungsbeschluss aber nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100249.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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