RS Vwgh 1999/12/20 99/10/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/28 95/07/0028 3

Stammrechtssatz

Eine nachvollziehbare Beurteilung des Fehlens entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente in einem Aufhebungsbescheid nach § 66 Abs 2 AVG setzt notwendig eine erste rechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes im Lichte der maßgebenden Rechtsvorschriften und der für deren Anwendung geforderten Tatbestandselemente voraus. Wird nicht untersucht, welche Vorschriften auf einen Rechtsfall anzuwenden sein können, dann kann auch nicht beurteilt werden, ob vermißte Sachverhaltselemente als Tatbestandselemente der in Betracht kommenden Vorschriften überhaupt vorausgesetzt und allein diesfalls ermittlungsbedürftig sind.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100204.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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