RS Vwgh 1999/12/20 97/10/0111

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen zur kommissionellen Prüfung im Sinne des § 71 Abs 4 SchUG nicht angetreten. Wenn die belangte Behörde daraus die rechtliche Konsequenz zog, es bleibe bei der negativen Beurteilung der Zulassungsprüfung in Bildnerischer Erziehung, so ist das nicht zu beanstanden (Hinweis E 9.2.1989, 88/10/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100111.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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