RS Vwgh 1999/12/20 96/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §3 Abs1;
HGB §142;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Das durch die wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG geschaffene Rechtsverhältnis nach aussen gehört - als die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffend - nicht zum Kreis der durch § 3 Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angesprochenen, aus dem Arbeitsverhältnis stammenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; es stellt aber auch kein solches mit dem Arbeitsverhältnis eng verbundenes Rechtsverhältnis zwischen diesen Beteiligten dar (Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100104.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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