RS Vfgh 2000/4/11 B433/00

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Festsetzung des Interessentenbeitrags des Antragstellers gemäß dem Oö TourismusG 1990 mit ATS 2.111,18.

Der Antragsteller führt aus, daß die Zahlung der Steuerschuld für ihn einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil bringen würde, da er den Betrag in Höhe der Steuerschuld dringend im Betrieb seines Unternehmens benötige. Darüber hinaus fielen ihm Kosten für die Zwischenfinanzierung zur Abdeckung dieses Ausfalles an, die er auch im Falle des Obsiegens nicht ersetzt erhielte.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Antragsteller hätte vielmehr darzulegen gehabt, warum die Entrichtung des noch aushaftenden Betrages der bescheidmäßig festgesetzten Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §159 Oö LAO, womit sich auch das Problem der Zwischenfinanzierung lösen ließe (vgl. §159 Abs2 Oö LAO) - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Antragsteller hätte vielmehr darzulegen gehabt, warum die Entrichtung des noch aushaftenden Betrages der bescheidmäßig festgesetzten Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §159 Oö LAO, womit sich auch das Problem der Zwischenfinanzierung lösen ließe vergleiche §159 Abs2 Oö LAO) - für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B433.2000

Dokumentnummer

JFR_09999589_00B00433_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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