RS Vwgh 1999/12/20 97/10/0111

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Veröffentlicht am 20.12.1999
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs4;

Rechtssatz

Hat die in Bildnerischer Erziehung abgelegte Prüfung wegen der zweiten, nicht lehrplankonformen Frage den Rechtsvorschriften nicht entsprochen, erweisen sich gerade wegen dieses Mangels die der Berufungsbehörde über die Prüfung vorliegenden Unterlagen zur Feststellung, die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei richtig oder unrichtig, nicht ausreichend (Hinweis E 9.2.1989, 88/10/0181, und E 15.2.1999, 98/10/0377). Daher sind die Voraussetzungen des § 71 Abs 4 SchUG betreffend die Zulassung zu einer kommissionellen Prüfung erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100111.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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