RS Vwgh 1999/12/21 97/19/0787

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StGB §133;
StPO 1975 §39 Abs3;
TilgG 1972 §6;

Rechtssatz

Angesichts der Schwere des vom Bewerber um (Wiederaufnahme) Aufnahme in die Verteidigerliste gesetzten Fehlverhaltens in der Vergangenheit, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Straftat (Veruntreuung gem § 133 Abs 2 StGB, Schaden mehr als S 3 Millionen) bzw der Disziplinarverfehlungen des Bewerbers mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und des in derartige Berufe gesetzten besonderen Vertrauens, sowie angesichts des Umstandes, dass der Bewerber nach seinem eigenen Vorbringen weder im beruflichen noch im privaten Bereich zwischenzeitig Tätigkeiten ausübte, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit unter Beweis stellten, kann trotz des bis zur Bescheiderlassung verstrichenen Zeitraumes (von ca 8 Jahren) die von der Berufungsbehörde getroffene Gesamteinschätzung, der Bewerber sei noch nicht wieder vertrauenswürdig, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit spielen im gegebenen Zusammenhang Gedanken der Resozialisierung keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten