RS Vwgh 1999/12/21 93/09/0122

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
WehrG 1990 §47 Abs1;

Rechtssatz

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der gesetzlichen Gestaltung der disziplinären Tatbestände ist ein auf einer wahlweisen Feststellung beruhender Schuldspruch ua dann zulässig, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen bezüglich des Vorliegens des Typus der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung führt (vgl. für den Bereich des strafgerichtlichen Verfahrens zB Foregger/Kodek, StPO, 7te Auflage, Anmerkung III zu § 262 sowie Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes, 5te Auflage, Rz 661). Diese Voraussetzung trifft im Beschwerdefall zu: Es macht für die disziplinarrechtliche Wertung der dem Schuldspruch 1 zugrundeliegenden Vorfälle keinen Unterschied, ob daran ein als Frau verkleideter Mann (Transvestit) oder eine Person, die dafür gehalten werden konnte, beteiligt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993090122.X01

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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