RS Vwgh 1999/12/21 95/14/0095

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/08 89/14/0014 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ist die Schätzungsbefugnis gegeben, so steht die Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die von der AbgBeh angewandte Methode, die tatsächlich erzielten Einnahmen im Wege einer Gewinn-Verlust-Rechnung zu ermitteln und sodann auf Grund eines inneren Betriebsvergleiches Gewinne zum Ansatz zu bringen, ist als schlüssig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140095.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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