RS Vwgh 1999/12/21 94/14/0040

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §167 Abs1;
BAO §183 Abs3;

Rechtssatz

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (Hinweis E 31.3.1998, 96/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140040.X04

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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