RS Vwgh 1999/12/21 97/19/0787

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;
TilgG 1972 §6;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die über den Eintragungswerber verhängte Strafe gemäß § 6 TilgG 1972 einer beschränkten Auskunftspflicht unterliegt, bedeutet nicht, dass die Behörde bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers die von ihm begangene Straftat nicht berücksichtigen dürfte. Sogar eine eingetretene Tilgung einer Straftat und der Umstand, dass ein Eintragungswerber nunmehr wieder als unbescholten anzusehen ist, schließt es nämlich nicht aus, dass in allen jenen Fällen, in denen nicht der Formaltatbestand der Unbescholtenheit allein die Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung bildet, sondern hiefür eine besondere Vertrauenswürdigkeit gefordert wird, die Tatsache, dass der Bewerber sich eines oder mehrerer Straftaten schuldig gemacht hat, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt wird (Hinweis E 15.6.1961, 723/60, sowie E 28.10.1975, 1175/75, VwSlg 8915 A/1975). Selbst Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, sind geeignet, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung des Verteidigerberufes zu verhindern, sofern sie charakterliche Defekte des Bewerbers aufzeigen (Hinweis E 28.10.1975, 1175/75, VwSlg 8915 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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