RS Vwgh 1999/12/21 98/19/0142

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat eine unzuständige Behörde einen Bescheid auf Grund eines Parteienantrages erlassen, dann hat die Berufungsbehörde den Bescheid nicht nur ersatzlos aufzuheben, sondern den Antrag auch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Diese Weiterleitung hätte allerdings im Falle des Eintrittes der Voraussetzungen für die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde erst während des Berufungsverfahrens an diese letztgenannte Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190142.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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